Statuten
Statuten der Cornhole Warriors Aarburg vom 13. September 2022
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Die Gründungsversammlung der Cornhole Warriors Aarburg beschliesst folgende Statuten:
1. Kapitel: Name und Zweck
Artikel 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz
Unter dem Namen Cornhole Warriors Aarburg (in der Folge Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarburg im Kanton Aargau. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, Freunde und Fans des Cornhole-Sports zu vereinen, gemeinsam an Turnieren anzutreten, selber Turniere durchzuführen und die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
2. Kapitel: Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitglieder
1 Mitglieder können ausschliesslich natürliche Personen werden, die den zwölften Geburtstag erreicht haben. Herkunft, Staatsangehörigkeit, politische und religiöse Gesinnung sind bei der Aufnahme eines Mitgliedes nicht relevant.
2 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Artikel 4 Pflichten
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und regelmässig an Vereinsanlässen teilzunehmen bzw. mitzuhelfen.
2 Sie sind zudem verpflichtet einen Jahresbeitrag zu bezahlen, sofern die Mitgliederversammlung einen Beitrag festgelegt hat.
Artikel 5 Art der Mitgliedschaft und Stimmrecht
1 Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind volljährige Mitglieder, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
2 Passivmitglieder mit Stimmrecht sind volljährige Mitglieder, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
3 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Artikel 6 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Ein Mitglied kann jederzeit nach Erfüllung seiner Beitragspflicht aus dem Verein austreten.
2 Mitglieder, die ihren Pflichten bewusst oder aus grober Nachlässigkeit trotz wiederholter Mahnung durch den Vorstand nicht nachkommen oder dem Verein Schaden im guten Ruf und in seiner Ehre zufügen und sich dadurch dessen Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, sind auszuschliessen. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied jederzeit und ohne weitere Angaben durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Kapitel: Organisation
Artikel 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
Artikel 8 Einberufung
1 Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich (elektronisch oder per Post) unter Bekanntgabe der Traktanden dreissig Tage vor der Versammlung ein.
2 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
3 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens dreissig Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Artikel 9 Beschlussfähigkeit
1 Die ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Über Gegenstände, die nicht angekündigt worden sind, kann – mit Ausnahme der Statutenrevision und der Auflösung des Vereins – ebenfalls Beschluss gefasst werden.
3 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 10 Generalversammlung
1 Einmal im Jahr wird die Mitgliederversammlung als Generalversammlung einberufen.
2 Sie behandelt unter anderem folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das kommende Jahr
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
3 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
4 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
2. Abschnitt: Vorstand
Artikel 11 Rechte und Pflichten
1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein gegenüber Dritten, überwacht die Einhaltung der Erlasse und Vereinbarungen und ist für die Ausführung der von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.
2 Er kann Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
3 Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
5 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Eine Ämterkumulation ist möglich.
6 Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
7 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
8 Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch digital) gültig.
9 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Artikel 12 Präsident
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, führt und vertritt den Vorstand und den Verein und verfasst zu Händen der Generalversammlung einen Bericht über die Vereinsereignisse im vergangenen Jahr.
Artikel 13 Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Aufgaben und vertritt ihn in dessen Verhinderungsfalle.
Artikel 14 Sekretär
Der Sekretär besorgt die Korrespondenz, verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, in das insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, der Jahresbericht des Präsidenten und die wichtigste Korrespondenz abzulegen sind.
Artikel 15 Kassier
Der Kassier ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich, fordert die Mitgliederbeiträge ein und erstellt die Jahresrechnung, die Bilanz und das Budget. Er führt das Mitgliederverzeichnis und verwaltet das Archiv des Vereins.
Artikel 16 Weitere Funktionen
Es obliegt dem Vorstand, bei Bedarf weitere Funktionen und Aufgabengebiete zu verteilen.
3. Abschnitt: Revisionsstelle
Artikel 17 Mitglieder
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern ausserhalb des Vorstandes, die für ein Jahr gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt maximal drei Jahre in Folge.
Artikel 18 Rechte und Pflichten
1 Die Revisionsstelle ist jederzeit berechtigt, das Rechnungswesen des Vereins auf materielle und formelle Richtigkeit zu prüfen.
2 Die Stelle prüft insbesondere die Jahresrechnung, die Bilanz und die Vermögensverwaltung des Vereins, erstattet zu Händen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und kann Anträge stellen.
4. Abschnitt: Zeichnungsberechtigung
Artikel 19 Kollektivunterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
4. Kapitel: Finanzen
Artikel 20 Jahresbeitrag
Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Jahresbeitrag der Mitglieder für das kommende Vereinsjahr.
Artikel 21 Ausgaben, Budget
Die Ausgaben werden im Budget festgelegt oder von der Mitgliederversammlung von Fall zu Fall beschlossen.
Artikel 22 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Kapitel: Auflösung des Vereins
Artikel 23 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer absoluten Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuen wurden an der Gründungsversammlung vom 13. September 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.